Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der METLOG Deutschland GmbH

1. Allgemeines
Für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen der Firma METLOG Deutschland GmbH - im folgenden kurz METLOG genannt - gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden, sofern sie von METLOG nicht schriftlich und ausdrücklich anerkannt werden, auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen METLOG nicht schriftlich widerspricht.

Bei fernmündlichem Vertragsabschluß werden die Geschäftsbedingungen von METLOG ebenfalls Vertragsbestandteil, sofern sie dem Vertragspartner durch gesonderte Zusendung oder durch weitere Anschreiben (z. B. briefliche Mitteilungen oder Auftragsbestätigungen, Lieferungen, usw.) im Rahmen der bestehenden Geschäftsverbindungen bekannt geworden sind oder werden.

2. Angebot
Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend. Vertragsabschlüsse sowie alle sonstigen Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der schriftlichen Bestätigung durch METLOG.

Die Preise verstehen sich in Euro (€). Sie enthalten grundsätzlich keine Verpackungs-, Transport- oder sonstige Handlingskosten und verstehen sich immer zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

Pro Einzelgerät entstehen allgemeine Transport-, Handling und Versandkosten.
Die Preisbindung für schriftliche und fernmündliche Angebote beträgt maximal 1 Monat. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren alle vorhergehenden Listen ihre Gültigkeit. Bei in der Zeit der Preisbindung abgelaufenen Angeboten bekommen automatisch die Preise der neuesten Preisliste Gültigkeit.

3. Auftragserteilung
Die Auftragserteilung an METLOG hat in eindeutiger Form, vorzugsweise schriftlich, zu erfolgen. Liegt dem Auftrag ein vorheriges und gültiges, ausdrückliches Angebot seitens METLOG zugrunde, reicht zur Erteilung des Auftrages der Hinweis darauf mit Angabe der Abgebotsnummer und des Datums. Alle Aufträge werden von METLOG entweder unter Verweis auf das zugrunde liegende Angebot, oder, bei nicht vorliegendem Angebot, unter Angabe des Artikels, der Menge, des Preises und der voraussichtlichen Lieferzeit schriftlich bestätigt. Wird dieser Bestätigung vom Kunden nicht unverzüglich widersprochen, gilt der Auftrag in jedem Falle unter Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als erteilt und von METLOG als angenommen.

Bei fernmündlich erteilten Aufträgen erfolgt ebenfalls schriftliche Gegenbestätigung durch METLOG mit den gleichen Konsequenzen.

4. Test- oder Mietstellung
METLOG-eigene Vorführgeräte können dem Kunden zur kostenlosen Teststellung (max. 5 Tage) oder zur kostenpflichtigen Miete (ab 1 bis max. 4 Wochen) zur Verfügung gestellt werden. In beiden Fällen liegt dem Gerät und dem notwendigen Zubehör eine Bedienungsanleitung bei, die vor Inbetriebnahme vollständig durchzulesen ist. Der Kunde hat sich vor und nach der Nutzung vom ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand des Equipments zu überzeugen. Die Rücksendung der Geräte ist kostenfrei für METLOG und in geeigneter Verpackung unter Einhaltung der zuvor vereinbarten Frist unter Beifügung des mitgelieferten Zubehörs und der Bedienungsanleitungen vorzunehmen.
Alle eingehenden Geräte werden von METLOG ebenfalls auf Zustand und Funktion geprüft. Bei Defekten oder Fehlfunktionen sowie Beschädigungen, die von METLOG nach Rücksendung festgestellt werden und vom Kunden oder den von ihm beauftragten Personen zu vertreten sind, werden entstehende Reparatur- und Folgekosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Dies gilt vor allem bei durch grob fahrlässigen Verhaltens oder Fehlbedienung durch den Kunden entstandenen Schäden.
Alle Haftungsverpflichtungen oder –ausschlüsse gelten für Test- oder Mietgeräte wie für Geräte aus dem Neuverkauf gleichermaßen.

5. Lieferzeiten/Lieferung
Die von METLOG genannten Lieferzeiten sind voraussichtliche Richtdaten, es sei denn, METLOG hat den Liefertermin schriftlich ausdrücklich bestätigt. METLOG haftet nicht für Verspätungen durch höhere Gewalt, Streik, sonstige unbeeinflußbare Ereignisse, Produktions- und Versandverzögerungen durch Dritte.
Das Verstreichen bestätigter Fristen oder Termine befreit den Kunden nicht von der Nachfristsetzung zur Erbringung der Leistung durch METLOG und der Erklärung, daß er die Lieferung nach Ablauf dieser Frist ablehnen werde. Mahnung und Nachfristsetzung haben zwingend schriftlich zu erfolgen. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der Geräte berechtigt, mit denen METLOG im Lieferverzug ist.
Verzögert ein die Lieferfähigkeit beeinflussender Streik, höhere Gewalt oder ein sonstiges Ereignis oder ein Handeln Dritter, auf das METLOG keinen Einfluß hat, die Lieferung, so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend, ohne daß hieraus Ansprüche für den Kunden entstehen.
METLOG ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, es sei denn, daß sie im Hinblick auf den vereinbarten Gebrauch und die Verwendbarkeit des Produktes dem Kunden unzumutbar sind. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

6. Versand und Gefahrenübergang im Allgemeinen
Der Versandweg und das Versandmittel sind der Wahl von METLOG überlassen, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Kunden, die entsprechenden Kosten werden als separate Position in Form von Transport- und Versandkosten (vgl. Punkt 2, Angebote, Preise ...) dem Kunden in Rechnung gestellt.
Verzögert sich die Annahme auf Wunsch oder durch Verschulden des Kunden, so lagert METLOG die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden ein. In diesem Fall steht die frühere Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
Im übrigen geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Versendung bestimmten Person, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers von METLOG, auf den Kunden über. Das gilt auch bei Lieferung der Ware mit eigenen Fahrzeugen innerhalb des Bundesgebietes. Bei Retouren hat der Kunde die Ware auf eigene Gefahr an METLOG zurück zu senden.

7. Gefahrübergang im Besonderen
Ist neben der Lieferung zusätzlich auch die Installation der Ware durch METLOG vereinbart, so sind vom Kunden alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und fachgerechte Installation bzw. Betriebsbereitschaft auf eigene Kosten herbeizuführen. METLOG überprüft insofern das Vorliegen der Installationsvoraussetzungen und die Erfüllung der spezifischen Anforderungen des Kunden.
Die vereinbarten Zeitpunkte für den Abschluß der Installationsvorbereitungen, der Abnahme und vereinbarten Begleitmaßnahmen sind in Form eines Anhangs zum Lieferschein verbindlich festzuhalten. Mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung des Installationstermins geht die Gefahr auch der zufälligen Beschädigung auf den Kunden über.

8. Zahlungsbedingungen
Es gelten die im Angebot schriftlich vereinbarten Preise, bei Fehlen einer solchen Vereinbarung die Preise nach der bei Eingang der Bestellung gültigen Preisliste von METLOG.
Zahlungen sind ohne Abzug nach Erhalt der Lieferung und Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen fällig. Das gilt nicht für Rechnungen aus Reparatur- und Serviceleistungen.
Soweit der Lieferzeitpunkt kalendermäßig bestimmbar ist, treten die Folgen verspäteter Zahlungen (Verzugsfolgen) auch ohne schriftliche Mahnung ein. METLOG behält sich ausdrücklich das Recht vor, nach Fälligkeit und Verzug Verzugszinsen in Höhe von 5 % des Rechnungsendbetrages zu erheben. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt bei Nachweis durch METLOG im Einzelfall vorbehalten. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr werden für Forderungen vom Tag der Fälligkeit an und nach Zugang der Mahnung - spätestens 3 Tage nach Absendung - Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz erhoben. (§§ 353, 352 HGB).
Gerät ein Kaufmann nachweislich in Insolvenz, so tritt sofort in vollem Umfang Fälligkeit der gesamten Forderung ein. Die Erfüllung der gegenseitigen Leistungspflichten (Zahlung des fälligen Kaufpreises und Auslieferung
der Waren) werden danach nur noch Zug um Zug erbracht. Nur nach vorheriger entsprechender Vereinbarung nimmt METLOG Schecks unter dem Vorbehalt ihrer Zahlung an. Scheckspesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen und sind sofort fällig.
Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Mit Ansprüchen des Kunden, die von METLOG nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sind, kann der Käufer weder aufrechnen noch sein Recht zur Einbehaltung des Kaufpreises geltend machen.

Bei Erstbestellungen behält sich METLOG vor, Lieferungen nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse vorzunehmen. Bevor fällige Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen vom Kunden nicht vollständig bezahlt sind, ist METLOG zu keiner weiteren Lieferung von Waren verpflichtet. METLOG behält sich in diesen Fällen ausdrücklich das Recht vor, auch bei weiteren Lieferungen Nachnahme oder Vorauskasse vom Kunden zu fordern.

9. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren aus Lieferungen und/oder Reparatur- und Serviceleistungen, einschließlich der dazugehörenden Software und Dokumentationen, bleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum von METLOG.

Der Kunde ist darüber hinaus nicht berechtigt, eine Abtretung oder Pfändung der Vorbehaltsware vorzunehmen. Wird Vorbehaltsware vom Kunden mit METLOG nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt, so gilt als vereinbart, daß der Kunde anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Darüber hinaus tritt der Kunde METLOG bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren gegen einen Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird METLOG von seiner Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, keinen Gebrauch machen. METLOG kann vom Kunden verlangen, daß dieser die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

Der Kunde hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der noch im Eigentum von METLOG stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden zu versichern. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Bei Sicherungsübereignungen von Warenlagern müssen Waren von METLOG ausdrücklich ausgesondert werden. Werden Pfändungen an Waren von METLOG angebracht, muß der Kunde METLOG unverzüglich benachrichtigen. Wird über das Vermögen des Kunden das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder wird der Kunde zahlungsunfähig, so erlischt seine Berechtigung zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware.

Bei Zahlungsverzug und fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist METLOG berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche sofort zurückzunehmen, der Kunde hat die Vorbehaltsware auszusondern und unverzüglich an METLOG zurückzusenden bzw. zur Abholung bereitzustellen bzw. METLOG das Recht einzuräumen, unter Betreten der Geschäftsräume des Kunden die Waren wieder an sich zu nehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch METLOG liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies METLOG ausdrücklich schriftlich erklärt.

10. Haftung / Gewährleistung
10.a)
Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mangelfreiheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen (vgl. Punkt 4. Test- und Mietstellung). Offensichtliche Mängel hat er sofort, verborgene spätestens nach 5 Arbeitstagen durch schriftliche Anzeige an METLOG zu rügen. Bei berechtigten Beanstandungen kann METLOG zwischen Nachbesserung der fehlerhaften Ware bzw. Hardware oder einer Ersatzlieferung wählen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht auf Wandlung bzw. Minderung. Fehlgeschlagen ist die Nachbesserung, wenn METLOG trotz zweimaliger, zwingender schriftlicher Fristsetzung einer Dauer von mindestens einem Monat nicht ordnungsgemäß nachgebessert bzw. Ersatz geliefert hat. Jegliche Gewährleistungsverpflichtung von METLOG ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter Veränderungen jeglicher Art oder Reparaturen an der Lieferung vorgenommen hat oder die Ware unsachgemäß behandelt wurde. Voraussetzung der Haftung von METLOG für zugesicherte Eigenschaft ist die ausdrückliche
Schriftlichkeit (konstitutives Erfordernis) der Zusicherung durch METLOG.

10.b) Softwarelieferung
METLOG übernimmt keine Gewähr dafür, ob eine bei METLOG bestellte Software auf einem zur Nutzung mit dieser Software vorgesehenen Computersystem des Kunden lauffähig ist.

METLOG übernimmt keine Gewähr für Schäden, die bei Einsatz der Software entstehen. Der Kunde ist insofern allein verantwortlich für den ordnungsgemäßen Einsatz der Software, insbesondere für die Sicherung der mit der Software be- oder verarbeiteten Daten.

Eine Gewährleistungspflicht von METLOG beschränkt sich nach deren Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Rahmen der Garantie des Herstellers. Bei Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr ist METLOG außerdem berechtigt, die Gewährleistung auf die Abtretung eigener, gegenüber Herstellern, Lieferanten oder Autoren bestehender Gewährleistungsansprüche zu beschränken, es sei denn, der Mangel hat seine Ursache im Verantwortungsbereich von METLOG.
Schlägt eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung durch METLOG oder die Befriedigung aus den abgetretenen Gewährleistungsansprüchen fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein weitergehender Anspruch des Kunden auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine grob fahrlässige Vertragsverletzung von METLOG zurückzuführen.
Für die Überprüfung ungerechtfertigter oder unvollständiger Rücksendungen von Software erhebt METLOG eine Bearbeitungsgebühr von € 50,--.
Sämtliche Ansprüche verjähren in 3 Jahren vom Übergabetag oder erfolgter Montage des Liefergegenstandes beim Kunden an gerechnet.

11. Erfüllungsort / Gerichtsstand / sonstige Vereinbarungen
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, einschließlich Scheckklagen sowie sämtlicher zwischen den Parteien sich ergebender Rechtsstreitigkeiten ist, soweit der Kunde / Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Obernburg.

12. Ausfuhrbeschränkungen
METLOG weist ausdrücklich darauf hin, daß die von ihr gelieferten Waren nach dem Außenwirtschaftsgesetz Ausfuhrbeschränkungen unterliegen können und deswegen nicht in bestimmte Länder geliefert oder weitergegeben werden dürfen. Auskünfte und Genehmigungen erteilt nach Deutschem Recht das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, 65760 Eschborn/Taunus, nach US-Recht das US-Department of Commerce Office of Export Administration, Washington DC.

13. Allgemeine Schlussbestimmungen
Alle Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was beide Vertragsparteien gewollt hätten, falls dieser Punkt bedacht worden wäre.

Stand: April 2009

METLOG Deutschland GmbH

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